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Satzung

3oak IPSC

Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 18. November 2015

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „3oak IPSC“, nach der Eintragung mit dem

Zusatz „e. V.“. Vereinssitz ist Dreieich/Hessen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach einzutragen.

§ 2 - Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, insbesondere durch

  • schießsportliche Ausbildung,
  • Heranführung von Jugendlichen an den Schießsport,
  • Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Schießsportveranstaltungen,
  • Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen,
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über den Großkaliber – und IPSC – Schießsport und
  • Mitgliedschaft im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS), Landesverband 6 - Hessen.

§ 3 - Geschäfts– und Sportjahr 

Das Sport und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft 

4.1 Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern sowie die Vereinssatzung akzeptieren und darüber hinaus Mitglied in der SG-Sprendlingen 1883 e.V. sind.

4.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des Verein und der Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses.

4.3 Mit der Antragstellung der Mitgliedschaft erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass persönliche Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Vereins-zwecken gespeichert und verwendet werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 – Rechte und Pflichten 

5.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines, des Landes – und Bundesverbandes zu wahren.

5.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

5.3 Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme auf der Mitgliederversammlung.

5.4 Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5.5 Der Vereinsvorstand verpflichtet sich, sämtliche Aktivitäten des Vereines für seine Mitglieder im Internet zu veröffentlichen. Die Vereinsmitglieder werden nur hier informiert, das trifft insbesondere für offizielle Bekanntmachungen des Vereines zu. Bekanntmachungen und Willenserklärungen sind auch Email –Versand für alle Seiten verbindlich.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft 

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

6.2 Die Mitgliedschaft kann mit vierteljähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und ist an den Vorstand zu richten.

6.3 Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der zu Beginn des Jahres fällige Beitrag trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht entrichtet wird. Werden sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, und gleich welcher Art und Höhe, trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht beglichen, kann die Mitgliedschaft durch Beschluss der Vorstandssitzung mit sofortiger Wirkung beendet werden; die bestehenden Verbindlichkeiten bleiben hiervon unberührt.

6.4 Mitglieder, bei denen überfällige Monetäre Forderungen des Vereins bestehen, können von der Nutzung sämtlicher Räumlichkeiten und der Außenanlage des Vereins bis zur vollständigen Egalisierung der Forderungen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

6.5 Bei vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten kann ein Mitglied vorläufig vom Vorstand ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.6 Dem Ausschluss eines Gründungsmitgliedes muss eine Gründungsmitgliederversammlung einstimmig zustimmen.

§ 7 - Mitgliedsbeiträge und Gebühren 

7.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben.

7.2 Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 - Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 9 - Vorstand 

9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellv. Vorsitzenden als 1. Stellvertreter, dem 2. Stellv. Vorsitzenden als 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzender und die beiden Stellv. Vorsitzende; sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

9.3 Das Präsidium kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auf andere Mitglieder übertragen.

9.4 Das Präsidium ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 10 - Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes 

10.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt.

10.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen.

10.3 Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.

10.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. oder 2. Stellv. Vorsitzenden in dieser Reihenfolge.

§ 11 - Mitgliederversammlung 

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.

11.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

11.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Wahlen können und Abberufungen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen.    

11.4 In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimmen vertreten.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 - Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer oder einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14 - Datenschutz

Der Verein kann von den Mitgliedern die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher, vor allem waffenrechtlicher Vorschriften benötigt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten erfolgt nur im erforderlichen Maße und nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenweitergabe kommt insbesondere an den BDS Landes- und Bundesverband und Waffenbehörden in Betracht. Die Meldung zu und Ergebnisse von Meisterschaften dürfen vom Verein veröffentlicht werden; Mitglieder können beim Vorstand der Veröffentlichung des Namens widersprechen.

§ 15 - Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die SG-Sprendlingen 1883 e.V.

§ 16 Schlußbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht endgültig in Kraft.

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